Satzung
Unsere Satzung ist die rechtliche Grundlage für unsere politische Arbeit. In ihr sind die wichtigsten inhaltlichen und organisatorischen Grundsätze des Bezirksverbandes Köln/Bonn der Jungen Liberalen festgehalten. Die Satzung wurde zuletzt an 17.02.2024 geändert.
§ 1 Grundsätze
(1) Die Jungen Liberalen haben sich zu einer selbstständigen politischen Jugendorganisation zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und mit anderen Jugendlichen gemeinsam in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen setzen sich für die größtmögliche Freiheit jedes einzelnen und für die Stärkung von Eigeninitiative und Eigenverantwortung ein. Die Jungen Liberalen im Bezirksverband Köln/Bonn greifen die Probleme von Kindern und Jugendlichen auf und setzen sich für deren Interessen ein.
(2) Der Bezirksverband Köln/Bonn der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Jungen Liberalen.
(3) Der Bezirksverband ist das Bindeglied zwischen dem Landesverband und den Kreisverbänden. Er vertritt ihre Interessen und unterstützt sie.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Bezirksverband Köln/Bonn ist jedes Mitglied der Jungen Liberalen der Kreisverbände Bonn, Köln, Leverkusen, Oberberg, Rhein-Berg, Rhein-Erft und Rhein-Sieg.
§ 3 Organe
Die Organe des Bezirksverbands Köln/Bonn sind
– der Bezirkskongress
– die Kreisvorsitzendenrunde
– der Bezirksvorstand
§ 4 Bezirkskongress
(1) Ein Bezirkskongress findet mindestens einmal im Jahr statt. Er wird mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Für die Einladung zum Bezirkskongress ist der Bezirksvorstand verantwortlich. Die Versendung der Einladungen erfolgt durch den Bezirksvorstand per E-Mail -sollte keine aktuelle E-Mail-Adresse vorliegen, obliegt die postalische Einladung dem Kreisverband des betroffenen Mitglieds. Die finanzielle Last tragen die Kreisverbände. Für die Ausrichtung ist jeweils der Bezirksverband verantwortlich – hierbei gilt sofern möglich ein alternierendes Verfahren in alphabetischer Rheinfolge, Abweichungen vom Verfahren können von der KVR beschlossen werden. Ein außerordentlicher Bezirkskongress muss auf Antrag von 1/5 der Mitglieder des Bezirks, von drei Kreisverbänden oder auf Beschluss der Kreisvorsitzendenrunde einberufen werden.
(2) Der Bezirkskongress hat folgende unübertragbare Aufgaben:
1. Wahl eines Tagungspräsidenten, eines Protokollführers und einer
Stimmzählkommission
2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Bezirksvorstands
3. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress, in zwei
getrennten Sammelwahlen.
4. Satzungsänderungen
5. Wahl zweier Kassenprüfer
6. Genehmigung des Kassenberichts der Kassenprüfer
(3) Stimmberechtigt auf dem Bezirkskongress sind die Mitglieder des Bezirksverbands. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Bezirksverbands. Beschlüsse des Bezirkskongresses binden den Bezirksvorstand.
(4) Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zum Bezirkskongress zugehen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Bezirksverbands.
§ 5 Kreisvorsitzendenrunde
(1) Die Kreisvorsitzendenrunde besteht aus den Kreisvorsitzenden der Kreisverbände des Bezirksverbands Köln/Bonn und dem Bezirksvorstand. Sie wird von dem Bezirksvorsitzenden einberufen und geleitet.
(2) Stimmberechtigt auf der Kreisvorsitzendenrunde sind die Kreisvorsitzenden. Für den Fall ihrer Verhinderung können sie ihr Stimmrecht auf ein gewähltes Mitglied ihres Kreisvorstands übertragen oder ihr Stimmverhalten vorab mitteilen. Bei Stimmengleichheit hat der Bezirksvorsitzende ein ausschlaggebendes Stimmrecht.
(3) Die Kreisvorsitzendenrunde tagt mindestens einmal im Jahr. Eine außerordentliche Kreisvorsitzendenrunde muss auf Verlangen von mindestens drei Kreisverbänden einberufen werden.
(4) Antragsberechtigt ist jeder Kreisvorsitzende bzw. sein Vertreter und der Bezirksvorstand. Für die Anträge bestehen keine Frist- oder Formerfordernisse. Die Kreisvorsitzendenrunde hat für den Bezirksvorstand eine beratende Funktion.
§ 6 Bezirksvorstand
(1) Der Bezirksvorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden für Programmatik, einem stellvertretenden Vorsitzenden für Organisation und Mitgliederbetreuung, einem stellvertretenden Vorsitzenden für Presse und Öffentlichkeitsarbeit und einem Stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen. Die Stellvertreter werden in ihrer Arbeit durch insgesamt drei Beisitzer unterstützt. Ferner gehören dem Bezirksvorstand bis zu drei Beisitzer an. Über die Menge der Beisitzer entscheidet der Bezirkskongress. An den Beratungen des Bezirksvorstands nehmen ohne Stimmrecht die Mitglieder des Bundes- und Landesvorstands, sofern sie Mitglieder des Bezirksverbandes sind, und weitere vom Vorstand kooptierte Mitglieder teil. Der Bezirksverband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Bezirksvorstand vertreten.
(2) Das Amt des Bezirksvorsitzenden ist nicht mit einem Amt als Kreisvorsitzender der Kreisverbände vereinbar. Sollte der Bezirksvorsitzende zum Zeitpunkt seiner Wahl noch ein solches innehaben, so muss er dieses schnellstmöglich niederlegen.
(3) Aufgabe des Bezirksvorsitzenden ist es, die Jungen Liberalen aus dem Bezirksverband Köln/Bonn im erweiterten Landesvorstand zu vertreten. Der Bezirksvorsitzende soll regelmäßig mit den Kreisvorsitzenden in Kontakt stehen und diese über die Ergebnisse der Sitzungen des erweiterten Landesvorstands informieren. Er ist verantwortlich für die form- und fristgerechte Einladung zu den Bezirkskongressen und den Kreisvorsitzendenrunden, an die Kreisvorsitzenden. Er informiert die Mitglieder des Bezirksverbands auf Nachfrage über seine Arbeit und dient der fortlaufenden Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit innerhalb des Bezirksverbands.
(4) Aufgabe des stellvertretenden Bezirksvorsitzenden ist es, den Vorsitzenden bei seinen Aufgaben zu unterstützen und ihn gegebenenfalls zu vertreten.
(5) Der stellvertretende Vorsitzende für Finanzen ist zuständig für die Finanzen des Bezirksverbands und er vertritt ggf. den Bezirksvorsitzenden.
(6) Kommt der Bezirksvorstand oder eines seiner Mitglieder seinen satzungsmäßig festgelegten Aufgaben nicht nach, ohne schwerwiegende Gründe nachzuweisen, so kann eine Kreisvorsitzendenrunde auch von drei Kreisverbänden zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Bezirksverbands einberufen werden und entscheidet selbstständig über ihre Leitung. In dieser Sitzung muss die Nichtwahrnehmung der Aufgaben festgestellt und ein Verfahren zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit bestimmt werden. Ist absehbar, dass die Handlungsfähigkeit in absehbarer Zeit wiederhergestellt ist, so wird ein Kreisvorsitzender mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben betraut. Diese Vertretung endet mit Feststellung der Handlungsfähigkeit durch die Kreisvorsitzendenrunde. Ist absehbar, dass der Bezirksverband auf Dauer handlungsunfähig ist, muss nach dem dafür vorgesehenen Verfahren ein neuer Bezirksvorstand gewählt werden.
(7) Die Abberufung eines Mitglieds des Bezirksvorstands kann nur durch den Bezirkskongress mittels konstruktiven Misstrauensvotums erfolgen, welches die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfordert. Antragsberechtigt hierfür sind 1/5 der Mitglieder des Bezirks oder die Kreisvorsitzendenrunde. Anträge auf Abberufung müssen den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zum Bezirkskongress zugegangen sein.
(8) Am Ende seiner Amtszeit hat der Bezirksvorstand auf dem Bezirkskongress über die geleistete Arbeit, sowie die finanzielle Situation des Bezirks, gegenüber den anwesenden Mitgliedern Rechenschaft abzulegen.
§ 7 Programmatische Runde
(1) Die Programmatische Runde ist ein nicht-beschlussfähiges Gremium, welches aus den Programmatikern der Kreisverbände unter der Leitung des Bezirksvorsitzenden, der sie im Vorfeld eines Landes- oder Bundeskongresses einberuft, besteht.
(2) Ziel der Programmatischen Runde ist es, auf Landes- oder Bundeskongressen ein möglichst geschlossenes Auftreten des Bezirksverbands bei programmatischen Anträgen zu erreichen. Die Programmatische Runde tagt grundsätzlich mitgliederoffen.
§ 8 Finanzen
(1) Die Kreisvorsitzendenrunde kann eine pauschale sowie eine projektbezogene Abgabe an den Bezirksverband beschließen. Erforderlich für einen solchen Beschluss sind die Stimmen von vier anwesenden Stimmberechtigten.
(2) Ein Beschluss, welcher eine pauschale Abgabe zum Inhalt hat, ist wirksam, solange er nicht durch einen neuen Beschluss ersetzt wird.
§ 9 Satzungsregelungen
(1) Die Bestimmungen der Satzung des Landesverbands NRW und des Bundesverbands der Jungen Liberalen gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor.
(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugegangen sind.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Wahlversammlung in Kraft.